Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 08.2020
Geltung
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
- Diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Kunden/Vertragspartner werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Angebote
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
- Bestellungen, denen kein Angebot unsererseits zugrunde liegt oder die von unseren Angeboten abweichen, bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, damit ein Vertrag zustande kommt.
- Die in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgegebene Textform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen/E-Mails gewahrt.
Lieferfristen
- Lieferfristen beginnen – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Auftragsbedingungen. Sind für die Erfüllung des Auftrags Angaben des Kunden (Zeichnungen, Muster etc.) erforderlich, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Erhalt der erforderlichen Unterlagen.
- Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Die Fristen gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt, also Fälle wie Arbeitskämpfe im eigenen und fremden Betrieb, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keinem der Parteien zu vertretende Umstände führen dazu, dass die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien ruhen und sich Termine und Fristen für die Erfüllung von Vertragsverpflichtungen verschieben.
- Fälle des Eintritts von höherer Gewalt sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen.
- Frühestens vier Wochen nach Erhalt der Anzeige gemäß vorstehender Ziffer 2 sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Versand, Verpackung, Gefahrübergang
- Versandweg sowie Spediteur werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall durch uns bestimmt. Mehrkosten bei Versand/Verpackung, die auf Weisung des Kunden entstehen, gehen zu seinen Lasten.
- Versandkosten und Verpackungskosten, insbesondere Kosten für Sonderwünsche trägt– sofern nichts anderes vereinbart wurde – der Kunde.
- Im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, spätestens jedoch wenn die Ware unser Lager/Werk verlässt, geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
Gewährleistung, Untersuchung
- Die gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich zu untersuchen.
- Sachmängel der Ware sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber sieben Tage seit der Anlieferung in Textform bei uns anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung in Textform bei uns anzuzeigen.
- Bei berechtigten, fristgerecht angezeigten Mängelrügen werden die nicht ordnungsgemäß bearbeiteten Teile in unserem Bertieb kostenlos und schnellstens nachgearbeitet, sofern nicht durch unsachgemäße Behandlung oder sonstige von uns nicht zu vertretenden Umständen ein Verschulden Dritter vorliegt. Schadenersatzansprüche sind – auch Dritten gegenüber - ausgeschlossen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Kunden.
Haftungsbegrenzung
- Wir haften bei Verletzung von vertraglichen und sonstigen (außervertraglichen) Pflichten – auch für unsere Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung - auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn - ausgeschlossen
- Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 1 gelten nicht bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten; hierzu zählt die Pflicht zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung aber auch solche Pflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 1 gelten weiter nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer 1 gilt schließlich nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verjähren vertragliche Ansprüche, gegen uns die aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus Ansprüchen des Kunden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie schuldhaft herbeigeführten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie in den Fällen der §§ 478, 479 BGB.
Preise
Maßgeblich für die Preisberechnung ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – der am Tag der Lieferung gültige Preis, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an der Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor.
- Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit im fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der entstande nen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
- Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder in Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswerts unserer Vorbehaltswaren. Der Kunde ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
- Der Kunde hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis ihrerseits voll bezahlt haben.
- Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Kunden nicht gestattet.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u.a.) insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind – falls nichts anderes vereinbart ist – innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche uns gegenüber unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sofern im Einzelfall keine anderen Zinssätze vereinbart sind. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Gerät der Kunde nach Abschluss des Vertrags in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Leistet der Kunde in diesen Fällen innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung, noch angemessene Sicherheit, sind wir zum Rücktritt unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Kunden berechtigt.
Abnahme
Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Nachfristsetzung Schadensersatz zu verlangen. Unser Schaden beläuft sich in diesem Fall auf mindestens 20% der vereinbarten Bruttovergütung. Dem Kunden ist gestattet nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer als der veranschlagte pauschale Schaden entstanden ist.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle unsere Lieferungen und Leistungen ist Berg. Den Kunden können wir nach unserer Wahl aber auch an dem für seinen Firmensitz zuständigen Gericht verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.